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Forschungsprojekt zum Problem der Zwangsverheiratung im Auftrag des BMFSFJ |
Laufzeit: 11/2006 bis 04/2007
Ansprechpartner: Dr. Rainer Strobl & Dr. Olaf Lobermeier
Von einer Zwangsverheiratung kann dann gesprochen werden, wenn ein
Ehearrangement durch die Ausübung von Macht oder durch die Ausübung von
Gewalt gegenüber mindestens einem der beiden Heiratskandidaten durch eine
formelle oder informelle eheliche Verbindung zum Abschluss gebracht worden
ist. Macht und Gewalt stehen dabei in einer engen Beziehung, denn Macht ist
als ein Druckmittel anzusehen, das nur so lange ohne Gewalt auskommt, wie die
bloße Möglichkeit des Gewalteinsatzes ausreicht, um den eigenen Willen auch
gegen Widerstreben durchzusetzen.
Dass eine erzwungene Heirat die Autonomie von mindestens einem der künftigen
Ehepartner verletzt, liegt auf der Hand. Ein solcher Verstoß betrifft das fundamentale,
in Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierte
Recht, den künftigen Ehegatten frei zu wählen. In den Vorläufern der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte wie der Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776
oder der Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen vom 26. August 1789
wird ein solches Recht zwar noch nicht explizit benannt; es lässt sich aber bereits
aus diesen Deklarationen ableiten.
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